Gartenbau- und Heimatverein Tiefenbroich Satzung e.V:

 

 

 

§1
Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen Gartenbau- und Heimatverein Tiefenbroich, im Folgenden kurz Verein genannt. Er ist Mitglied im Landesverband der Gartenbauvereine NRW e.V. Vereinigung für Gartenkultur, Heimat- und Landespflege.
  2. Der Sitz des Vereins ist Ratingen - Tiefenbroich.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Düsseldorf ins Vereinsregister eingetragen. {VR 20685)

§2
Zweck und Aufgaben


  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, er bezweckt im Rahmen der Fortbildung die Förderung des Obst- und Gartenbaues der Gartenkultur, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung , Heimatpflege und dient somit der Landeskultur.
  2. Der Verein ist unpolitisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Aufgaben gemäß Ziffer 1 verwendet werden. Der Verein darf niemanden durch zweckfremde oder überhöhte Vergütung begünstigen.
  4. Der Verein kann mit anderen Vereinigungen Arbeitsgemeinschaften eingehen und auch Mitglied werden, worüber der Vorstand entscheidet.

§3
Geschäftsjahr


  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Mitglieder


  1. Mitglied kann jeder werden, der dem Vereinszweck nach § 2 dient.

§5
Aufnahme der Mitglieder


  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags.
  2. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt ohne Angabe von Gründen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Beitragsleistung.

§6
Pflichten und Rechte


  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vereinszweck nach besten Kräften durch Wort und Tat zu dienen und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse auszuführen.
  2. Die Mitglieder können die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins benutzen.
  3. Die Mitglieder üben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus.
  4. Jedes Mitglied ist zu sämtlichen Vereinsämtern wählbar.
  5. Der Vereinsbeitrag wird jährlich durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt; er ist in einer Summe, jeweils bis zum 31. März zu zahlen.
  6. Ehrungen:
    1. Die kleine Urkunde A5 erhalten Mitglieder nach 15 Jahren Vereinszugehörigkeit.
    2. Die große Urkunde A4 erhalten Mitglieder nach 25 Jahren Vereinszugehörigkeit.
    3. Eine Urkunde für langjährige Mitgliedschaft und besondere Verdienste.
  7. Ehrenmitglieder: Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§7
Erlöschen der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Ableben,
    2. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann mit sofortiger Wirkung erklärt werden, wenn ein Mitglied die Satzung oder die Interessen des Vereins in gröblicher Weise verletzt.
    4. den satzungsgemäßen Beitrag -trotz Mahnung länger als 2 Monate nicht gezahlt hat.
    5. durch Vereinsauflösung
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§8
Organe


 

  1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
    1. die Mitgliederversammlung
    2. den Vereinsvorstand

§9
Der Vorstand


  1. Der Vorstand ist nach§ 26 BGB der 1. Vorsitzende.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer und dem 1. und 2. Schriftführer.
  3. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand, der auf 3 Jahre von der Hauptversammlung gewählt wird.
  4. Um eine ordnungsgemäße Vereinsarbeit zu leisten, werden Beisitzer benötigt. Sie werden vom Vorstand ernannt.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Tod aus, so findet die Neuwahl auf der nächsten Jahreshauptversammlung statt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstands-Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  7. Vorstandsämter sind Ehrenämter.
  8. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind rechtzeitig beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
  9. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich aufgrund besonderer Leistung um den Verein verdient gemacht haben, mit einer Urkunde ehren oder der Versammlung zur Ernennung als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit vorschlagen.

§10
Mitgliederversammlung


 

  1. Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand für notwendig hält, oder ein Drittel der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beim 1. Vorsitzenden beantragt.
  2. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende, bzw. des die Versammlung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
  3. Im 1. Viertel eines Geschäftsjahres muss eine Jahreshauptversammlung statt-finden. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, die Festsetzung des Vereinsbeitrags und die Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
  4. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind .in einer Niederschrift festzuhalten, die vom 1. Vorsitzen den und Schriftführer zu unterschreiben ist.
  5. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§11
Vergütung


  1. Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins bekommen Auslagen nach den Sätzen des Landesverbandes vergütet.
  2. Vergütungen werden nicht gewährt für die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

§12
Satzungsänderungen


  1. Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen sind beim 1. Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich einzureichen.

§13
Auflösung


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet unter allen Umständen die nächste Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von acht Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Es ist ein Liquidator aus dem Kreise der Mitglieder zu bestellen.
  3. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt anteilig den beiden „Tiefenbroicher Kindergärten", dem Schulförderverein der „Paul-Maar-Schule" (Grundschule), sowie dem „Ortsarchiv" Tiefenbroich zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§14
Inkrafttreten


  1. Diese Satzung tritt nach Annahme mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Hauptversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle bisher gefassten und beschlossenen Satzungen außer Kraft gesetzt.

 

Tiefenbroich, am 3. Februar 2018

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